Mit der Verbandsklage haben Verbände und Vereine die Möglichkeit, stellvertretend für Natur und Umwelt die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen zu überprüfen. Eine solche Klage kommt jedoch nur in Frage, wenn andere Formen der Beteiligung nicht erfolgreich waren, gegen bestehendes Recht verstoßen wird und erhebliche Schäden für Natur und Umwelt drohen. Gerichte prüfen dann, ob Umweltgesetze eingehalten und korrekt umgesetzt werden.
Bevor es zu einer Klage kommt, haben Umweltverbände wie der NABU immer bereits über verschiedene Wege versucht, konstruktiv auf Missstände und Verstöße gegen geltendes Recht aufmerksam zu machen, und Alternativen aufzuzeigen.
Laut einer Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen hat der NABU zwischen 2021 bis 2023 insgesamt nur 34 Male geklagt. Zugleich hat der Verband sich aber in unzähligen Verfahren beteiligt, um auf mögliche Konflikte mit Umweltbelangen hinzuweisen.
Das Unabhängige Institut für Umweltfragen (UfU) untersucht seit Jahren die Entwicklung und Wirksamkeit von Umweltverbandsklagen in Deutschland. Eine Studie, die im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) erstellt wurde, analysiert das Klageverhalten und den Klageerfolg von Umweltverbänden zwischen 2021 und 2023.
Zahl der Umweltverbandsklagen: In den Jahren 2021 bis 2023 wurden insgesamt 208 Umweltverbandsklagen gezählt, was einem Durchschnitt von 69 Klagen pro Jahr entspricht. Das ist ein leichter Anstieg gegenüber den Jahren 2017 bis 2020, in denen durchschnittlich 63 Klagen pro Jahr eingereicht wurden. Zu nimmt aber vor allem die Zahl der Klagen im Bereich des Artenschutzes: Der Abschuss von Wildtieren, aber auch einfache Baugenehmigungen und Ausnahmen vom Artenschutz sind demnach verstärkt Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Klagen gegen Infrastrukturprojekte wie Eisenbahnstrecken, Straßenplanungen und Windenergieanlagen sind dagegen rückläufig.
Hohe Erfolgsquote: Umweltverbandsklagen sind überdurchschnittlich erfolgreich. Während die allgemeine Erfolgsquote vor deutschen Verwaltungsgerichten bei lediglich zwölf Prozent liegt, sind Umweltverbandsklagen in mehr als der Hälfte der Fälle ganz oder teilweise erfolgreich. Dies zeigt, dass Umweltverbände ihr Klagerecht gezielt nutzen und damit auf bestehende Defizite bei der Umsetzung von Umweltstandards aufmerksam machen.
Bedeutung des Klagerechts für den Umweltschutz: Die hohe Erfolgsquote unterstreicht die Notwendigkeit von Umweltverbandsklagen als Kontrollinstrument zur Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzrecht. Umweltverbandsklagen sind nicht nur völkerrechtlich geschützt, sondern auch essenziell, um Verwaltungshandeln und Vorhabenträger zur Einhaltung umweltrechtlicher Standards zu verpflichten.
Nur in wenigen Fällen wird der Klageweg beschritten: Obwohl der NABU bundesweit in unzähligen Fällen qualitativ hochwertige Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren abgibt, entscheidet sich der Verband nur in wenigen Fällen pro Jahr für eine Klage. Auch Behörden erkennen an, dass die Möglichkeit der Verbandsklage zur Verbesserung von Verwaltungsentscheidungen beiträgt.
Wer darf klagen?
Voraussetzung für Beteiligungs- und Klagerechte ist die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), das völkerrechtlich auf der sogenannten Aarhus-Konvention basiert. Zuständig für die Anerkennung sind das Umweltbundesamt – für inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, sowie für ausländische Vereinigungen – und die Anerkennungsbehörden der Länder – für inländische Vereinigungen, die im jeweiligen Bundesland aktiv sind. Nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigungen können nach § 2 UmwRG einen sogenannten Umwelt-Rechtsbehelf erheben und bestimmte behördliche Entscheidungen gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Welche Entscheidungen das sind, steht in § 1 Absatz 1 des UmwRG.
Der NABU wählt die Verfahren danach aus, ob es sachliche und rechtliche Gründe für eine Klage gibt. In der Praxis wird das Projekt durch das Gericht im Erfolgsfall jedoch nur selten verhindert. Dies liegt in erster Linie daran, dass im Fachplanungsrecht zahlreiche Möglichkeiten zur nachträglichen Heilung selbst größerer Rechtsfehler bestehen. Ein Urteil kann realistisch aber bewirken, dass alternative Ausführungen gewählt, eine weitergehende Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft oder zumindest zusätzliche, umfassendere Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Natur festgelegt werden müssen. Nur wenn die Mängel grundsätzlich nicht behebbar sind, scheitert das Vorhaben auf Dauer. Was genau mit einer Klage erreicht werden kann und welche ‘Taktik’ bei der Auseinandersetzung die Richtige ist, muss in jedem Einzelfall von den Naturschutzverbänden unter juristischer Beratung geprüft werden.
Der NABU ist föderal strukturiert: Es gibt NABU-Gruppen auf Ortsebene, Kreisgruppen, Landesverbände und den NABU-Bundesverband. Die Spitzen werden demokratisch gewählt: Vorstände der Gruppen, die Vorstände auf Landesebene und wiederum das NABU-Präsidium auf Bundesebene werden von Delegierten bestimmt – sie sind zumeist zudem ehrenamtlich aktiv. Unsere Grundrichtung bestimmen die Mitglieder und ihre gewählten Vertretungen im Rahmen der NABU-Satzung. Der NABU ist also nicht ‚politisch einseitig fremdbestimmt‘, oder gar ‚undemokratisch‘, sondern schon satzungsbestimmt überparteilich. Jede*r kann sich einbringen und an der unabhängigen demokratischen Meinungsbildung im Verband mitwirken. Entsprechend dieses Aufbaus entscheiden die gewählten Vertreter*innen des NABU auf Landes- oder Bundesebene auf Einzelfallbasis und mit juristischer Beratung durch Anwält*innen mit hoher Expertise im Umweltrecht, ob der Weg der Klage beschritten werden muss.
Mittel für Gerichtsverfahren stammen aus Spenden oder anderen frei verfügbaren Mitteln, wie zum Beispiel Mitgliedsbeiträgen. Öffentliche Projektmittel dürfen nicht für Klagen genutzt werden. Klageverfahren bestimmen nur einen geringen Teil des NABU-Gesamtbudgets. Vor jeder Entscheidung für eine Klage wird das hohe finanzielle Risiko – nicht nur im Falle eines negativen Richterspruchs – abgewogen.
Immer wieder gibt es Kritik an der Art und Weise, wie Umweltverbände das Verbandsklagerecht nutzen. Es heißt, die Prozesse sorgten für Verzögerungen, machten Projekte teurer oder behinderten die Wirtschaft oder Infrastrukturentwicklung. So können Sie die häufigsten Kritikpunkte sachlich einordnen:
Jeder Klage geht der Versuch voraus, durch Beteiligung am Verwaltungsverfahren, das Einreichen von Stellungnahmen, Erörtern von Einwendungen und Erarbeiten von Alternativvorschlägen eine bessere Lösung für Mensch und Natur zu entwickeln. Erst, wenn Bedenken und Hinweise von der Genehmigungsbehörde ignoriert werden, erhebliche Schäden für Natur und Umwelt drohen und erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit geltendem Rechtbestehen, greift der NABU zum Mittel der Klage.
Eine schnellere Planung wird in der Regel nicht durch Umweltklagen verhindert, sondern durch Personalmangel, ineffiziente Prozesse und überbordende Bürokratie. In den Jahren 2007 bis 2012 waren nur 0,04 Prozent aller insgesamt durch die Verwaltungsgerichte abgeschlossenen Verfahren durch Verbandsklagen begründet. Aktuell zählt der Verlust der natürlichen Vielfalt zu den größten Bedrohungen der Menschheit – das scheint nicht der richtige Zeitpunkt, um Umweltstandards weiter abzuschwächen oder die Möglichkeiten einzuschränken, geltendes Recht einzuklagen, wenn alle anderen Wege der Partizipation versagen.
Der NABU ist inhaltlich und finanziell unabhängig und seit jeher überparteilich. Der Umgang mit den Finanzmitteln wird im Jahresbericht transparent gemacht, sowie hier ausführlich erklärt.
Solche Vorwürfe zeugen von dem Versuch, die Naturkrise zu banalisieren, und die Naturschutzarbeit zu diskreditieren. Es wird bewusst unterschlagen, dass der Schutz einzelner Arten vor allem deshalb notwendig ist, weil geeignete Lebensräume bereits großflächig zerstört und beschädigt wurden. Ignoriert wird auch, dass die biologische Vielfalt die Grundlage für menschliches Wohlergehen und Wirtschaften ist.
Solche Vorwürfe offenbaren eine politisch-machtstrategisch begründete Ablehnung von NGO, wie sie sich in autokratisch regierten Ländern wie Ungarn und Russland findet: Es wird versucht, Umweltverbände mit nachweislich falschen Behauptungen über ihre politische Ausrichtung oder Finanzierung öffentlich zu diskreditieren und aus der Meinungsbildung auszuschließen. Dem setzt der NABU entgegen: Der NABU ist inhaltlich und finanziell unabhängig und seit jeher überparteilich. Ein Großteil der Finanzierung stammt aus Mitgliedsbeträgen und Spenden. Staatliche Fördermittel werden ausschließlich projektgebunden verwendet. Unsere Verantwortung gegenüber unseren über eine Millionen Mitgliedern und Fördernden verlangt es, dass jede Entscheidung, Klage zu erheben, aufgrund der hohen damit einhergehenden Kosten sorgsam abgewogen wird. Obwohl der NABU bundesweit in unzähligen Fällen qualitativ hochwertige Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren abgibt, entscheidet sich der Verband nur in wenigen Fällen pro Jahr für eine Klage.
Nein, eine Klage um der Klage willen scheidet für den NABU aus gleich mehreren Gründen aus. Wegen des hohen finanziellen Risikos analysiert der NABU vor jeder Klage genau, inwieweit gute fachliche und rechtlichen Gründen für einen Erfolg sprechen. Eine Klage zu betreuen, bedeutet auch immer einen hohen personellen Aufwand, der nur im Ausnahmefall zu rechtfertigen ist. Zudem schiebt auch das Gesetz solchen Klagen einen Riegel vor, denn missbräuchliches oder unredliches Vorbringen im Rechtsbehelfsverfahren ist unzulässig. Tatsächlich gibt es für die Regelung zur missbräuchlichen Klage jedoch praktisch keinen Anwendungsfall, weil die Umweltverbände ihre Klagen sorgfältig vorbereiten und führen.
NABU Baden-Württemberg: Erfolgreicher Ausgleich zwischen Fledermaus-Schutz und Schienen-Reaktivierung
Bei der 2016 eingereichten Klage des NABU Baden-Württemberg gegen den Wiederbetrieb der Hermann-Hesse-Bahn ging es um eine Abwägung und einen Kompromiss zwischen verschiedenen Interessen des Umwelt- und Naturschutzes. „Der NABU engagiert sich für mehr nachhaltige Mobilität und begrüßt daher den Ausbau des Schienenverkehrs. Selbstverständlich gilt dabei der gleiche Grundsatz wie bei allen anderen Vorhaben: Der Ausbau muss naturverträglich geschehen und darf Tier- und Pflanzenpopulationen nicht nachhaltig schädigen. Dies ist mittlerweile gelungen.
NABU Schleswig-Holstein: Verbesserung der Planung für die Autobahn A20
2013 stoppte das Bundesverwaltungsgericht auf Klage von BUND und NABU den Weiterbau der Autobahn A20 bei Segeberg, weil der Fledermausschutz nicht ausreichend beachtet worden war. Das Bundesverwaltungsgericht stufte das Vorhaben als „rechtswidrig und nicht vollziehbar“ ein. Die vom NABU vorgetragenen Argumente wurden in der Urteilsbegründung maßgeblich berücksichtigt. Später, bei der geplanten Elbquerung der A 20 bei Glückstadt, wurde aus dem vorherigen Verfahren gelernt und – wenn auch erneut auf Druck durch die Umweltverbände – deutlich besser geplant.
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